Mit der Meldung zur Abschlussarbeit können Sie letztmalig den Antrag stellen, aus überzähligen Leistungen diejenigen zu wählen, die im Zeugnis erscheinen sollen. Bitte beachten Sie hierzu § 5 VI ABPO sowie die FAQs.
Die Digitale Version der Abschlussarbeit kann per E-Mail als PDF-Datei (bearbeitbare (!) Datei) überlassen werden.
Bitte beachten Sie hierbei unbedingt folgendes: Nennen Sie in der E-Mail, mit der Sie uns Ihre Ausarbeitung zusenden, Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer, damit wir Ihre Arbeit auch Ihnen zuordnen können.
Die uns übermittelte Datei jedoch darf weder im Inhalt noch im Dateinamen Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen (Indentifizierbarkeit)! Dementsprechend sind auch Deckblatt und Eidesstattliche Erklärung wegzulassen.
Dies gilt selbstverständlich ausschließlich für die digitale Version Ihrer Ausarbeitung!
Zu Beginn des Kolloquiums wird ein freier Vortrag von 10-15 Minuten über die Abschlussarbeit gehalten. Im Fokus steht die freie Rede, wobei Sie gerne Ihre eigenen Unterlagen unterstützend verwenden können. Es gelten nicht die Beschränkungen der Prüfungsrichtlinien für Klausuren. Nicht vorgesehen sind Präsentationen durch Unterstützung von Medien, wie Power Point. Die Einladung zum Kolloquium bedeutet nicht, dass Sie die Abschlussarbeit bestanden haben.
Es ist möglich, anstelle der Rückmeldung, ein Urlaubssemester im Rahmen der Abschlussarbeit zu beantragen. Folgendes ist hierbei jedoch unbedingt zu beachten(!):
1. Es darf nur noch das Kolloquium als letzte zu erbringende Leistung ausstehen.
2. Die schriftliche Abschlussarbeit muss in dem Fachsemester abgegeben werden, in dem der / die Studierende noch ordnungsgemäß immatrikuliert ist.
3. Das Urlaubssemester muss bereits im vorangehenden Fachsemester beantragt werden!! Rückwirkend ist eine Beantragung nicht möglich!
Informationen zum Urlaubsantrag finden Sie hier.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Vorgehen wie folgt:
zunächst muss man sich regulär zurückmelden innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen; im Anschluss kann innerhalb des gesamten – laufenden – Semesters, für das man sich beurlauben lassen möchte, der Urlaubsantrag gestellt werden. Dieser muss zuvor dem Studiengang zur Genehmigung vorgelegt werden!
Vorteil: bei einer Beurlaubung zählen die Fachsemester nicht weiter!
Nachteil: der Semesterbeitrag muss geleistet werden; es können jedoch die Kosten für das Semesterticket auf Antrag beim AstA zurückgefordert werden (evtl. zu beachtende Fristen sind dort zu erfragen!).Bei Nichtbestehen des Kolloquiums: einen formlosen schriftlichen, durch Studiengang bestätigten, Antrag auf Stornierung der Beurlaubung stellen, sofern mit der Wiederholung der schriftlichen Abschlussarbeit bereits im noch laufenden Urlaubssemester begonnen wird.
Während der Beurlaubung: nicht bestandene Leistungen dürfen auch in einem Urlaubssemester wiederholt werden. Wenn jedoch im Falle des Nichtbestehens des Kolloquiums die komplette Abschlussarbeit wiederholt werden muss, gilt das Folgende:
Soll mit der Wiederholung der schriftlichen Abschlussarbeit während des Urlaubssemesters begonnen werden, ist dies nur nach vorheriger Stornierung des Urlaubssemesters möglich. Dies kann nur auf schriftlichen, durch den Studiengang bestätigten Antrag beim SSC geschehen.
Rückerstattung des Semesterbeitrags
Bei einer vorsorglichen Rückmeldung zum Folgesemester (z. B. aufgrund von Unsicherheit hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses) kann im Fall eines erfolgreichen Abschlusses die Rückmeldung storniert werden! Dies ist jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist des Folgesemesters, für das man sich zurückgemeldet hat, möglich! Diese ist zu erfragen im Student Service Center (SSC)! Innerhalb dieser Frist kann man sich wieder exmatrikulieren und einen Antrag auf Rückerstattung der gesamten Semesterkosten beim SSC stellen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Abschluss noch im Vorsemester und nicht in dem Semester liegt, für das man sich vorsorglich zurückgemeldet hatte!
Bitte informieren Sie sich hierzu auch auf der Webseite der h_da: Semesterbeitrag
Rückerstattung des RMV-Semestertickets
Bzgl. einer Rückerstattung des Semestertickets wenden Sie sich bitte an den AStA.
Eine Rückerstattung des RMV-Semestertickets ist lt. AStA u.a. möglich, wenn die Voraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussarbeit erfüllt sind und es keine Präsenzverpflichtungen mehr an der Hochschule gibt und sich darüber hinaus der Wohnsitz sowie tatsächliche Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs des RMV-Semestertickets befindet.
Wir stellen Ihnen auf Anfrage gerne eine Bescheinigung darüber aus, dass die Anmeldung zur Abschlussarbeit erfüllt ist und es keine Präsenzverpflichtungen an der Hochschule gibt. Sie als Antragsteller*in erbringen den Nachweis über Ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort durch eine Bestätigung der Einwohnermeldebehörde.
Besonderer Hinweis: Ein wegen der Corona-Pandemie bedingtes präsenzfreies Semester kann nicht erstattet werden, wenn nicht auch hier die Voraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussarbeit erfüllt sind!
Zu den genauen Modalitäten informieren Sie sich bitte auch auf der Webseite des AStA: FAQ AStA
Bei weiteren Fragen: Kontakt AStA
Bei der Meldung zur Masterarbeit ist der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Module (90 CP) außer des Mastermoduls nachzuweisen.
§ 12 VI BBPO
Vor Beginn der Masterarbeit ist eine Meldung erforderlich. Der Prüfungsausschuss legt den Termin zur Meldung fest. Die Termine werden spätestens vier Wochen vor der Meldefrist durch Aushang im Studiengang bekannt gegeben. Bei der Meldung ist der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Module (90 CP) außer dem Mastermodul nachzuweisen.
§12 V, VI BBPO
Wichtig: Wird ein von den bekannt gegebenen Fristen abweichender Bearbeitungsbeginn gewünscht, so ist ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss zu stellen!
Außerdem können Sie mit der Meldung zur Abschlussarbeit letztmalig den Antrag stellen, aus überzähligen Leistungen diejenigen zu wählen, die im Zeugnis erscheinen sollen. Bitte beachten Sie hierzu § 5 VI ABPO!
Bei der Meldung kann die Kandidatin oder der Kandidat eine Referentin oder einen Referenten und ein mit dieser oder diesem zuvor abgesprochenes Thema vorschlagen; der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
Das Thema der Abschlussarbeit kann einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden, ohne dass dies als Fehlversuch zählt. Gleichzeitig mit dem Rücktritt ist beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen.
§ 22 III, VI ABPO
Eine nicht bestandene Masterarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden.
§ 23 IV ABPO
Das Kolloquium ist eine Prüfung gemäß § 13 Absatz 6 ABPO, in der die Kandidatin oder der Kandidat die Abschlussarbeit vor zwei Prüferinnen oder Prüfern, in der Regel denselben Personen, welche die Abschlussarbeit bewertet haben, präsentiert und erläutert.
Das Kolloquium ist bestanden, wenn es im Mittel der beiden Noten nach Absatz 6 mit 4,0 oder besser bewertet wurde. Mit dem Bestehen des Kolloquiums ist das Abschlussmodul bestanden. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Bei nochmaligem Nichtbestehen gilt das Abschlussmodul als nicht bestanden und die Abschlussarbeit muss wiederholt werden.
§ 23 VI, VII ABPO
In Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen wird die Bewertung eines Moduls aufgrund der nach Absatz 3 oder 4 ermittelten Modulnote wie folgt wiedergegeben:
1,0 bis 1,5 sehr gut
1,6 bis 2,5 gut
2,6 bis 3,5 befriedigend
3,6 bis 4,0 ausreichend.
Zusätzlich wird in Klammern die Modulnote als Zahlennote mit einer Nachkommastelle angegeben. Das Nichtbestehen eines Moduls kann durch Angabe der Zahlennote 5,0 bescheinigt werden.
§ 15 V ABPO
- Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Kandidatin oder des Kandidaten
- Fachbereich, Studiengang, ggf. Vertiefungsrichtung, Bezeichnung der bestandenen akademischen Prüfung (Bachelor- oder Masterprüfung)
- alle Pflichtmodule mit ihren Noten nach § 15 Absatz 5 und den erworbenen Credit Points
- die nach § 5 Absatz 6 gewählten Wahlpflichtmodule mit ihren Noten und den erworbenen Credit Points
- das Thema der Abschlussarbeit mit der Note des Abschlussmoduls nach § 23 Absatz 8 als Bewertung der "Bachelorarbeit mit Kolloquium" oder "Masterarbeit mit Kolloquium" und den erworbenen Credit Points
- die Gesamtbewertung der akademischen Prüfung nach § 15 Absatz 6 und die Gesamtzahl der im Studium erworbenen Credit Points
- gegebenenfalls die Wahlfächer nach § 5 Absatz 7 mit ihren Noten und den außerhalb des Studienprogramms erworbenen Credit Points.
§ 24 I ABPO
Zusammen mit dem Abschlusszeugnis bescheinigt die Hochschule den Absolventinnen und Absolventen ihren bei der akademischen Prüfung erzielten ECTS-Grad, welcher eine Einordnung ihrer Gesamtleistung in den Vergleich mit den anderen Absolventinnen und Absolventen desselben Studiengangs darstellt.
§ 26 ABPO