Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht Studierenden eine finanzielle Förderung während ihres Studiums, abhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie. Weitere Informationen unter http://studierendenwerkdarmstadt.de/studienfinanzierung/bafoeg/
Studierende werden per Post, E-Mail, über Moodle oder durch Aushang informiert. Von Einzelanfragen ist daher abzusehen.
Das Studium im Studiengang Internationales Lizenzrecht kann nur zu Beginn eines Wintersemesters aufgenommen werden. In der Regelstudienzeit (4 Semester) müssen für den erfolgreichen Abschluss 120 Credit Points (CP) erworben werden. Davon werden 70 CP in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen, 20 CP in einer Internationalisierungs-Phase und weitere 30 CP in einem Mastermodul erworben. Einzelne Informationen zu den Modulen können in der <link http: www.irecht.h-da.de fileadmin dokumente master ab01.04.2015_moduluebersicht_int._lizenzrecht_ll.m.pdf externen link in neuem>Modulübersicht und im <link http: www.irecht.h-da.de fileadmin dokumente master ab01.04.2015_modulhandbuch_int._lizenzrecht_ll.m.pdf herunterladen der datei>Modulhandbuch eingesehen werden.
Die Internationalisierungs-Phase wird im dritten Studiensemester durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der <link http: www.irecht.h-da.de fileadmin dokumente master externen link in neuem>Praxisordnung geregelt.
§§ 4, 7 BBPO
Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, einschließlich der Internationalisierungs- Phase, der Prüfungen sowie der Masterarbeit.
§ 4 I BBPO
Der Beginn der Vorlesungen wird von der Hochschule festgesetzt und ist idR identisch mit dem Beginn der Vorlesungen in den informationsrechtlichen Studiengängen. Die Vorlesungen in den Studienbereichen SuK und Sprachen beginnen idR in der Woche darauf. Die genauen Termine sind auf der Webseite des jeweiligen Studienbereiches erhältlich.
Die Prüfungsphase schließt sich regelmäßig unmittelbar an das Ende der Vorlesungszeit an. Zunächst finden die regulären Prüfungen des jeweils aktuellen Semesters statt. In der Regel beträgt die reguläre Prüfungsphase drei Wochen.
Die Nachklausuren zu den regulären Klausuren eines Semesters finden dann im Rahmen der regulären Prüfungsphase des nachfolgenden Semesters statt, in einer weiteren, sich an die regulären Klausuren anschließenden Prüfungswoche.
§ 17 IV S. 1 ABPO
Aus didaktischen Gründen gilt in einzelnen Lehrveranstaltungen (LV) die Anwesenheitspflicht gemäß § 3 II ABPO. Für welche Veranstaltungen diese gilt, ist der jeweiligen Modulbeschreibung zu entnehmen; insbesondere in den Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflicht-Katalog, den englischsprachigen Veranstaltungen, die für unseren Studiengang angeboten werden und den Projekten gilt die Anwesenheitspflicht.
Sie können in derartigen LV bis zu 15% fehlen. Wenn eine 2,5 CP-LV wöchentlich stattfindet, so könnten Sie damit an zwei Terminen fehlen, sofern diese sich ebenfalls über einen Block hinweg erstrecken, was 2 SWS entspricht. Sie benötigen dafür keine Entschuldigung.
Fehlen Sie unentschuldigt an mehr als zwei Terminen (15%), so können die Prüfenden Sie von der Zulassung zur Prüfung ausschließen. Sofern Sie aber wegen Krankheit oder aus anderen Gründen entschuldigt fehlen, informieren Sie bitte die Lehrenden der jeweiligen LV und senden Ihr Original-Attest unverzüglich an das Sekretariat (unter Angabe der LV und des Termins, für den Sie sich entschuldigen möchten). Sollten Sie damit insgesamt über die 15%-Hürde kommen, so wenden Sie sich bitte an die Lehrenden; diese können mit Ihnen individuell besprechen, ob ggf. eine Ersatzleistung in Frage kommt oder auf anderem Wege die Zulassung zur Prüfung noch erreichbar ist.
Wenn Sie erst später in eine LV gelangen – etwa, weil Sie auf der Warteliste standen und erst nach zwei Wochen zu einer LV zugelassen worden sind – so sollten Sie im weiteren Verlauf der LV nicht mehr unentschuldigt fehlen; denn dies kann gefährden, dass Sie durch weitere Fehlzeiten die für das Fach nötigen Kompetenzen (vgl. Modulhandbuch) u.U. nicht mehr erlangen können.
Bei entstehenden Fehlzeiten aufgrund von Streik im ÖPNV oder bei der Bahn, die Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht betreffen, ist ein entsprechender Nachweis zu führen, z. B. durch einen Screenshot der Fahrpläne der DB und weiterhin zu erklären, warum ein Ausweichen ggf. auf eine frühere Bahn oder alternative Beförderungsmittel nicht möglich sind.
Das Hochschulportal "my.h-da" ermöglicht die Belegung der Lehrveranstaltungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen, Noteneinsicht, Ausdruck von Bestätigungs-, Immatrikulations- und BAFÖG-Bescheinigungen, etc.
Wichtiger Hinweis: sollten Belegung und/oder Prüfungsanmeldung aus technischen Gründen über "my.h-da" nicht möglich sein, so ist die Einreichung (im Studiengangssekretariat) der Belegung / Prüfungsanmeldung in Schriftform ebenfalls fristwahrend. Unterschrift nicht vergessen!
Als "interne" Bachelorstudierende bzw. -absolventen kann man sich über die Selbstbedienungsfunktion QIS bewerben. Am Ende des Bewerbungsprozesses erhält jeder Bewerber ein PDF-Dokument (Antrag auf Zulassung), auf diesem sind alle Unterlagen vermerkt, die für die Bewerbung notwendig sind. Des Weiteren erhält jeder eine E-Mail mit Informationen, die zu beachten sind. Wissen die Bewerber bereits jetzt, dass sie die Notenvoraussetzungen erfüllen, reicht der unterschriebene Antrag auf Zulassung. Falls nicht, müssen alle vermerkten Unterlagen bis 01.09. eingereicht werden, inklusive aktueller Notenbescheinigung. Die Bewerbungsunterlagen werden dem Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.
Dieser entscheidet sodann über Zulassung oder Ablehnung zum Studium. Dem SSC ist bewusst, dass während der Bewerbungsfrist nicht alle Noten feststehen, es werden aber alle "internen Bewerber" in den Master umgeschrieben, wenn alle Noten bis zum 30.09. vorliegen. Bei Fragen bitte an die zuständigen Kolleg*innen des SSC oder an die/den PAV wenden.
Studierende mit dem Bachelorabschluss in "Informationsrecht" belegen im Masterstudiengang "Internationales Lizenzrecht" Englischkurse mit der bereits im Bachelorstudiengang erreichten Niveaustufe C1!
Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Kompetenzen vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs an der Hochschule Darmstadt angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.
Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied. Die Anrechnung von Leistungsnachweisen, die während eines Studienaufenthalts im Ausland erbracht worden sind, erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden.
§19 ABPO
Nein. Nach der Anerkennungssatzung der Hochschule Darmstadt sind Leistungen aus einem Bachelorstudiengang für einen Masterstudiengang grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Ausnahmen kann es daher für das juristische Curriculum nur für solche juristischen Wahlpflichtfächer geben, die seinerzeit auch für den Masterstudiengang angeboten wurden.
Die Anerkennungssatzung finden Sie hier.