Studiumsorganisation
Antworten auf Fragen zu Studiumsablauf, Anerkennungen und Rückmeldung
Studiumsorganisation-LLB
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht Studierenden eine finanzielle Förderung während ihres Studiums, abhängig von der finanziellen Situation ihrer Familie. Weitere Informationen unter http://studierendenwerkdarmstadt.de/studienfinanzierung/bafoeg/
Studierende werden per Post, E-Mail oder durch Aushang informiert. Von Einzelanfragen ist daher abzusehen.
Das Studium im Studiengang Informationsrecht kann nur zu Beginn eines Wintersemesters aufgenommen werden. In der Regelstudienzeit (6 Semester) müssen für den erfolgreichen Abschluss 180 Credit Points (CP) erworben werden. Davon werden 150 CP in Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen, 15 CP in einer betreuten berufspraktischen Phase und weitere 15 CP in einem Bachelormodul erworben. Einzelne Informationen zu den Modulen können in der Modulübersicht und im Modulhandbuch eingesehen werden.
Die berufspraktische Phase wird im sechsten Studiensemester durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der Praxisordnung geregelt.
§§ 4, 7 BBPO
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester, einschließlich der betreuenden berufspraktischen Phase, der Prüfungen sowie der Bachelorarbeit.
§ 4 I BBPO
Der Beginn der Vorlesungen wird von der Hochschule festgesetzt und ist idR identisch mit dem Beginn der Vorlesungen in den informationsrechtlichen Studiengängen. Die Vorlesungen in den Studienbereichen SuK und Sprachen beginnen idR in der Woche darauf. Die genauen Termine sind auf der Webseite des jeweiligen Studienbereiches erhältlich.
Die Prüfungsphase schließt sich regelmäßig unmittelbar an das Ende der Vorlesungszeit an. Zunächst finden die regulären Prüfungen des jeweils aktuellen Semesters statt. In der Regel beträgt die reguläre Prüfungsphase drei Wochen.
Die Nachklausuren zu den regulären Klausuren eines Semesters finden dann im Rahmen der regulären Prüfungsphase des nachfolgenden Semesters statt, in einer weiteren, sich an die regulären Klausuren anschließenden Prüfungswoche.
§ 17 IV S. 1 ABPO
Die Modulbeschreibung kann die regelmäßige Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung fordern.
Diese Bedingung, sowie das Verfahren bei entschuldigter und unentschuldigter Nichtteilnahme werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
§ 3 II ABPO
Bei entstehenden Fehlzeiten aufgrund von Streik im ÖPNV oder bei der Bahn, die Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht betreffen, ist ein entsprechender Nachweis zu führen, z. B. durch einen Screenshot der Fahrpläne der DB und weiterhin zu erklären, warum ein Ausweichen ggf. auf eine frühere Bahn oder alternative Beförderungsmittel nicht möglich sind.
Das Hochschulportal "my.h-da" ermöglicht die Belegung der Lehrveranstaltungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen, Noteneinsicht, Ausdruck von Bestätigungs-, Immatrikulations- und BAFÖG-Bescheinigungen, etc.
Wichtiger Hinweis: sollten Belegung und/oder Prüfungsanmeldung aus technischen Gründen über "my.h-da" nicht möglich sein, so ist die Einreichung (im Studiengangssekretariat) der Belegung / Prüfungsanmeldung in Schriftform ebenfalls fristwahrend. Unterschrift nicht vergessen!
Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Kompetenzen vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs an der Hochschule Darmstadt angerechnet, wenn mindestens eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.
Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied. Die Anrechnung von Leistungsnachweisen, die während eines Studienaufenthalts im Ausland erbracht worden sind, erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden.§19 ABPO
Nein. Nach der Anerkennungssatzung der Hochschule Darmstadt sind Leistungen aus einem Bachelorstudiengang für einen Masterstudiengang grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Ausnahmen kann es daher für das juristische Curriculum nur für solche juristischen Wahlpflichtfächer geben, die seinerzeit auch für den Masterstudiengang angeboten wurden.
Die Anerkennungssatzung finden Sie hier.