Prüfungen

Prüfungen allgemein

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  • Überschneidung von Klausurterminen

    Wenn Studierende eine Klausur aus einem Vorsemester nachholen müssen und sich der Prüfungstermin mit einem anderen Klausurtermin überschneidet, so ist zunächst der Prüfungstermin wahrzunehmen, der nach Maßgabe des Curriculums zuerst stattfindet.
    Beispiel: es ist eine PL aus dem 1. Semester erneut zu schreiben bzw. nachzuholen und der Klausurtermin überschneidet sich mit einer PL aus dem 3. Semester, dann ist zunächst die PL aus dem 1. Semester zu schreiben. Die Klausur des 3. Semesters wird dann als Erstversuch im Rahmen der Nachklausurtermine zu Beginn des unmittelbaren Folgesemesters (im Fall des Beispiels Sommersemester) geschrieben.
    Wichtig(!): Für die Teilnahme an den Nachklausurterminen - auch wenn das dann die (erste) reguläre Klausur ist - ist unbedingt erneut die Prüfungsanmeldung zu tätigen und zwar in schriftlicher Form.

  • Zeichenanzahl bei schriftlichen Ausarbeitungen

    Schriftliche Ausarbeitungen nach Maßgabe des Modulhandbuches, wie Hausarbeit, Abschlussarbeit, müssen pro Textseite durchschnittlich mind. 1800 - max. 2000 Zeichen (ohne Leerzeichen), exklusive Abbildungen, Bilder, Graphiken etc. aufweisen. Vgl. § 13 (3) BBPO

    In der eidesstattlichen Erklärung ist die errechnete Zeichenanzahl anzugeben.

    Wichtig (!): Wird die Zeichenanzahl unter- / überschritten, so ist der Leistungsnachweis nicht bestanden!

  • Digitale Version schriftlicher Ausarbeitungen

    Fristwahrend für die Abgabe einer schriftlichen Ausarbeitung ist die Überlassung der Printversion. Fristwahrend sind ebenfalls zwei digitale Versionen zu übermitteln, einmal in der vollständigen Version, wie sie als Printversion eingereicht wird und einmal in anonymisierter Form.

    Digitale Versionen schriftlicher Ausarbeitungen können per E-Mail als PDF-Datei (bearbeitbare (!) Datei) überlassen werden.

    Bitte beachten Sie hierbei unbedingt folgendes:

    • Nennen Sie in der E-Mail, mit der Sie uns Ihre Ausarbeitung zusenden, Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer, damit wir Ihre Arbeit auch Ihnen zuordnen können.
    • Die uns übermittelte Datei jedoch darf weder im Inhalt noch im Dateinamen Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen (Indentifizierbarkeit)! Dementsprechend sind auch Deckblatt und Eidesstattliche Erklärung wegzulassen.
      Dies gilt selbstverständlich ausschließlich für die digitale Version Ihrer Ausarbeitung!

     

  • Was ist das Prüfungsamt?

    Das Prüfungsamt der Hochschule ist zuständig für die fachbereichsübergreifende Organisation des Prüfungswesens, für die Ausstellung der Zeugnisse und Urkunden einschließlich des Diploma Supplement und für Exmatrikulationen nach § 18 Absatz 2 ABPO. Es unterstützt die Prüfungsausschüsse bei der Anerkennung auswärtiger, insbesondere ausländischer Leistungsnachweise.

    § 30 ABPO 

  • Kann ich bei einer mündlichen Prüfung den Beisitzer wählen?

    Der Prüfling kann bei der Meldung für eine mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Gruppe von prüfenden Personen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

    § 28 II ABPO 

  • Was sind Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen und was muss ich tun, um Leistungsnachweise zu erlangen?

    Prüfungsleistungen sind bewertete Leistungsnachweise, die unter prüfungsgemäßen Bedingungen durchgeführt werden. Sie sind im Falle des Nichtbestehens nur beschränkt wiederholbar.

    § 9 II,  § 17 VII ABPO

    Prüfungsvorleistungen sind bewertete oder unbewertete Leistungsnachweise, die während des Moduls zu erbringen sind und eine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darstellen.

    § 9 III ABPO

    Um an Leistungsnachweisen teilzunehmen ist die vorherige Belegung der Lehrveranstaltung erforderlich. Ohne Belegung ist die Anmeldung zum Leistungsnachweis nicht möglich. Der Erwerb des Leistungsnachweises setzt damit die Belegung und die Anmeldung (in dieser Reihenfolge) voraus.

  • In welcher Form können Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen erbracht werden?

    Prüfungsleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

    1. mündlich (§ 11 ABPO)
    2. schriftliche Klausurprüfung (§ 12 ABPO)
    3. praktische Prüfung (§ 13 I ABPO)
    4. Prüfungsstudienarbeit (§ 13 II ABPO)
    5. Hausarbeit, Praxisbericht, Projektbericht (§ 13 III ABPO)
    6. Referat Präsentation (§ 13 V ABPO)
    7. Kolloquium (§ 13 VI ABPO)

    Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der nachstehenden Formen erbracht werden:

    1. Bearbeitung von Übungs-, Entwicklung- oder Gestaltungsaufgaben
    2. Durchführung von Laborversuchen
    3. Durchführung von Projekten
    4. Erstellung von Rechnersoftware
    5. Recherche, Literaturbericht, Dokumentation
    6. Seminarvortrag, Referat, Präsentation
    7. Hausarbeit (Bearbeitung von Aufgaben- oder Fragestellungen, Einzelthemen)
    8. Fachgespräch
    9. Klausurarbeit, Test

    Die Form der Leistungsnachweise wird von den Lehrenden festgelegt und den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben Die Modulbeschreibung enthält die Art der jeweils abzulegenden Leistung(en).

    §§ 10 ff. ABPO

  • Wann habe ich ein Modul abgeschlossen?

    Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen, welche bestanden ist, wenn die Prüfungsleistung bestanden und sämtliche Prüfungsvorleistungen erbracht sind.

    § 13 I BBPO, §  9 IV ABPO 

  • Wie ist eine mündliche Prüfung aufgebaut?

    Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauern für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten zwischen 15 Minuten und 45 Minuten; Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Vor der Notengebung wird die Beisitzerin oder der Beisitzer angehört. Bei Prüfungen mit einem umfangreicheren Stoffgebiet können sich zwei oder mehrere Personen in Prüfung und Beisitz abwechseln. Bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern werden die Einzelbewertungen gemittelt, wobei eine Gewichtung mit dem studentischen Arbeitsaufwand laut Modulbeschreibung für die geprüften Teilgebiete durchzuführen ist; anschließend wird auf den nächsten nach § 15 Absatz 1 ABPO zulässigen Notenwert gerundet. Wenn sich ein Mittel von mehr als 4,0 vor der Rundung ergibt, ist die Prüfung nicht bestanden.

    Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist dem Prüfling unverzüglich bekannt gegeben und begründet.

    § 11 ABPO

    Ergibt die Bewertung der zweiten Wiederholung einer schriftlichen Klausurprüfung nach § 12

    Absatz 2 ABPO, dass diese in der schriftlichen Form nicht bestanden ist, so ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Klausurergebnisses eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen. Zeigt die ergänzende mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der bei der zweiten Wiederholung der Klausurprüfung erbrachten schriftlichen Leistung, dass die Lern- und Qualifikationsziele des Moduls in ausreichendem Maße erreicht wurden, so ist das Modul mit der Bewertung "ausreichend" (Note 4) bestanden. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 11 Absatz 1 bis 3.

    § 17 VI ABPO

  • Wie lange darf eine Klausur höchstens dauern?

    Klausurarbeiten dauern mindestens 60, höchstens 180 Minuten. Die Dauer der einzelnen Klausuren sind der Modulbeschreibung zu entnehmen.

    § 12 I ABPO 

  • Welche Hilfsmittel dürfen in Klausuren verwendet werden?

    Die Hilfsmittel müssen nach § 12 Abs. 1 ABPO begrenzt sein.

    Die genauen Begrenzungen für Klausuren im Studiengang Informationsrecht sind unter Punkt 3 der Prüfungsrichtlinien angegeben.

Bewertung und Korrektur

Prüfung Bewertung

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  • Vorabanfragen betreffend Prüfungsergebnisse

    Sehen Sie bitte von individuellen Anfragen an Ihre Prüfer*innen ab, um Ihre Prüfungsergebnisse vorzeitig zu erfahren!

    1.) Ein individuelles Vorziehen der Bewertung ist nicht möglich, da grundsätzlich nur nach Maßgabe der
         Matrikelnummer korrigiert wird.

    2.) Bedenken Sie, dass jede Prüfungsbewertung nur im Vergleich zu anderen (schriftlichen) Prüfungen möglich
         ist.

  • Wird als Bewertung der Leistungsnachweise das Punkte oder das Notensystem verwendet?

    Als Bewertung der Leistungsnachweise wird im Studiengang Informationsrecht das Notensystem verwendet.

    Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

    1 = sehr gut: Eine hervorragende Leistung;

    2 = gut: Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

    3 = befriedigend: Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

    4 = ausreichend: Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

    5 = nicht ausreichend: Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    § 15 I ABPO

  • Bis zu welcher Note ist eine Prüfungs(vor)leistung bestanden?

    Eine Prüfungs(vor)leistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) benotet wurde.

    §15 VI ABPO 

  • Müssen bei "Doppelklausuren" beide Klausuren bestanden sein, um insgesamt zu bestehen?

    Bei Klausuren, die sich über zwei Lehrveranstaltungen erstrecken, müssen beide Klausuranteile bearbeitet werden. Die Gewichtung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

    § 13 IV BBPO

  • Gibt es die Möglichkeit der Gegenkorrektur einer bereits bewerteten Klausur?

    Die Klausurprüfungen werden von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet. Dies können auch mehrere Prüferinnen und Prüfer sein, sofern sich der Leistungsnachweis aus verschiedenen Teilmodulen zusammen setzt oder die Veranstaltung von mehreren Dozenten durchgeführt wird. Bei einer nicht bestandene zweiten Wiederholungen von Klausurprüfungen erfolgt die Zweitkorrektur.

    § 12 II ABPO 

  • Wie lange beträgt die Korrekturzeit und darf ich die Bewertung einsehen?

    Das Ergebnis der Bewertung soll spätestens vier Wochen nach dem Klausurtermin durch Aushang bekannt gemacht werden.

    § 12 III ABPO

    Es gibt ein Einsichtsrecht. Die bewerteten Klausuren werden unter Aufsicht eingesehen. Das Einsichtsrecht beinhaltet kein Vervielfältigungsrecht.

    § 31 ABPO

    Hinweis: Wir empfehlen die Einsichtnahme in korrigierte Arbeiten - auch bei guten Noten! Dies kann hilfreich sein, z.B. hinsichtlich vermerkter Verbesserungsvorschläge.

  • Wo und wie kann ich gegen eine Prüfungsentscheidung oder ein Prüfungsverfahren Widerspruch erheben?

    Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen oder gegen das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule Darmstadt zu erheben; sie sollen schriftlich begründet werden.

    § 32 ABPO 

An- und Abmeldung

Prüfung An- und Abmeldung

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  • Muss ich mich zu einer Prüfungsleistung anmelden?

    Prüfungsleistungen können nur nach vorheriger Anmeldung (online) abgelegt werden. Die Meldetermine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und rechtzeitig durch Aushang oder elektronisch bekannt gegeben. Vorher müssen Sie jedoch die Veranstaltung belegt haben, ansonsten können Sie sich nicht mehr anmelden und an keiner Prüfung teilnehmen.

    Die schriftliche Abmeldung am Tag der Prüfung erfolgt bei der Prüferin/dem Prüfer oder der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Es reicht nicht aus, wenn eine Email allein an das Sekretariat geschickt wird.

    § 14 II ABPO, § 11 II BBPO

  • Ich fühle mich nicht ausreichend vorbereitet oder habe andere Gründe und möchte die Prüfung nicht antreten. Was muss ich tun?

    Es besteht die Möglichkeit, sich über my.h-da von einer Klausur abzumelden. Dieser Fall der Abmeldung ist von dem des Rücktritts zu unterscheiden, der bspw. wegen Krankheit erfolgt. Zu den Einzelheiten der Abmeldung sagt § 14 Abs. 4 ABPO:

    „Eine Abmeldung nach erfolgter Meldung ist ohne Angabe von Gründen möglich, sofern der Prüfungstermin für die Kandidatin oder den Kandidaten nicht aufgrund einer anderen Regelung bindend ist. Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder nach dem jeweils aktuellen Stand der das Prüfungswesen unterstützenden Technik. Der Empfang der Abmeldeerklärung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten bestätigt. Verfahren und Fristen werden durch die Besonderen Bestimmungen geregelt.“

    In § 11 Abs. 2 BBPO heißt es dazu ergänzend:

    „Die Abmeldung von einer Prüfungsvorleistung oder Prüfungsleistung hat schriftlich oder nach dem jeweils aktuellen Stand der das Prüfungswesen unterstützenden Technik zu erfolgen, soweit die Teilnahme nicht verbindlich ist. Die schriftliche Abmeldung am Tag der Prüfung erfolgt bei der Prüferin/dem Prüfer oder der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.“

    Die hier genannte „das Prüfungswesen unterstützende Technik“ meint aber keine Mails, sondern das computergestützte Anmeldungssystem der Hochschule (my.h-da). Die Abmeldung über my.h-da wird auch durch eine automatisch generierte E-Mail bestätigt.

    Die direkte Abmeldung beim Prüferin/bei der Prüferin oder der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt also nur, wenn die Abmeldung nicht über my.h-da, sondern schriftlich vorgenommen wird. Zu beachten ist bei einer Abmeldung, dass die Prüfung auch nicht mehr in der Nachklausur im Folgesemester, sondern erst wieder absolviert werden kann, wenn die entsprechende Veranstaltung angeboten wird. Allein hierdurch kann sich das Studium um zwei Semester verlängern. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Module erst das Absolvieren anderer Module voraussetzen, vgl. § 11 Abs. 3 BBPO.

    § 11 BBPO:

    (3) Die Zulassung zur Modulprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsvorleistung des betreffenden Moduls voraus. Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zu einer Prüfungsleistung das Ergebnis der Prüfungsvorleistungen noch nicht vollständig vorliegt, kann eine Zulassung unter Vorbehalt des Bestehens der Vorleistungen erfolgen.

    Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich von einer Hausarbeit abzumelden. Die Abmeldung von einer Hausarbeit ist bis spätestens sieben Kalendertage nach Ausgabe der Aufgabenstellung möglich, vgl. § 14 Abs. 4 ABPO.

    Außerdem zu beachten ist, dass bei einer Abmeldung von einem, des aus zwei Prüfungsteilen bestehenden Leistungsnachweises, die Teilnahme an dem zweiten Prüfungsteil nicht mehr möglich ist!

  • Ich habe mich beispielsweise aufgrund von Datenübermittlungsproblemen nicht über my.h-da abmelden können. Was kann ich tun?

    Wenn bei der Abmeldung über my.h-da nicht funktioniert, muss die Abmeldung schriftlich erfolgen. Eine Abmeldung per E-Mail ist nicht zulässig. Schriftlich heißt: Schriftform plus Unterschrift und nicht per E-Mail.

  • Was passiert wenn ich an einer Prüfungsleistung, zu der ich mich gemeldet habe, nicht teilnehme, ohne vorher wieder zurückzutreten?

    Bei fristgemäßem Rücktritt gilt die Meldung als nicht erfolgt. Versäumt ein Prüfling den fristgemäßen Rücktritt oder hat keinen triftigen Grund für das Versäumnis unverzüglich und schriftlich vor dem Prüfungsausschuss geltend gemacht, wird die Prüfung mit der Note 5 bewertet. Dasselbe gilt für Prüfungen nach § 13 I-III ABPO, wenn diese nicht innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit erbracht werden.

    Im Falle der Anerkennung wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Wird der Grund nicht anerkannt, wird diese Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

    § 16 I, II ABPO

  • Abmeldung von Hausarbeiten / Projekten

    Sofern nicht durch eine angekündigte Sonderfrist anders geregelt, endet die Rücktrittsfrist bei Hausarbeiten / Projekten spätestens sieben Kalendertage nach Ausgabe der Aufgabenstellung, vgl. § 14 Abs. 4 ABPO.

     

  • Pflichtanmeldung

    Die Pflichtanmeldung betrifft Studierende, die mindestens einen schriftlichen Versuch einer Prüfungsleistung nicht bestanden haben.

    Die Abmeldung von einer Prüfung mit Pflichtanmeldung ist nicht möglich!

    Ausgenommen ist die ärztlich attestierte Prüfungsunfähigkeit  im Falle von Krankheit.  

     Die Prüfungsanmeldung zu Prüfungsvorleistungen ist weiterhin vom Studierenden selbst durchzuführen! Ob es sich um eine Prüfungsleistung oder Prüfungsvorleistung handelt, lässt sich durch einen Blick in die jeweilige Modulbeschreibung im Modulhandbuch klären.

Krankheit

Prüfung Krankheit

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  • Ich bin krank vor einer Klausur. Was muss ich jetzt tun?


    Zunächst ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen Rücktritt und nicht um eine Abmeldung handelt. Hier besteht im Unterschied zur Abmeldung die Möglichkeit, zu Beginn des folgenden Semesters an einer Nachklausur teilzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 ABPO ist der für den Rücktritt geltend gemachte Grund dem Prüfungsausschuss  unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Daher muss im Krankheitsfall unverzüglich ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit eingeholt und vorgelegt werden. Hierfür ist dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin das Formular zur Prüfungsunfähigkeit (PU) vorzulegen. Die Studierenden haben dieses vorab auszufüllen, damit für den Arzt / die Ärztin deutlich erkennbar ist, für welche Leistungsnachweise / Prüfungen der einzelne Studierende sich krankheitsbedingt entschuldigen lassen will. Da der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit feststellen muss, ist die Angabe der Symptome notwendig, welche die Prüfungsunfähigkeit bedingen. Die Angabe der Diagnose ist nicht erforderlich. Wenn eine Ärztin bspw. bescheinigt, dass die Studierende das Bett hüten muss, dann muss der Prüfungsausschuss nicht wissen, dass dies aufgrund einer Bronchitis der Fall ist.

    Auf ärztlichen Attesten und Entschuldigungsschreiben sind die folgenden Angaben zu machen:

    Name, Matrikelnummer, Angabe für welches Fach, welche Veranstaltung etc. das Attest/die Entschuldigung eingereicht wird.

    In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Im PU-Formular wird auf die Fälle hingewiesen, in denen ein solches Attest - ohne erneute Aufforderung durch den Studiengang - vorzulegen ist. Dabei muss aus dem Attest hervorgehen, dass an der Prüfung nicht teilgenommen werden kann. Sinngemäß gilt dies auch bei der Anfertigung schriftlicher Hausarbeiten, Referate etc.

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) reichen nicht aus, um die Prüfungsunfähigkeit zu belegen, denn das Attest muss ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit bestätigen. Liegt nur eine AU vor, wird ein Nichtbestanden im System eingetragen. Dasselbe gilt, wenn das Original einer Krankmeldung nicht unverzüglich eingereicht wird. Die Eintragung erfolgt dabei ohne erneute Kontaktaufnahme mit der/dem Studierenden.

    Dasselbe gilt im Falle des Versäumnisses, sofern die/der Studierende in der Lage ist, die Krankheit nach der Klausur anzuzeigen.

    Das Sekretariat bestätigt nicht, ob ein Attest eingegangen oder ausreichend ist. In den regulären Sprechstunden des Sekretariats kann dies aber erfragt werden.

  • Ich bin krank während einer Hausarbeit. Kann ich die Bearbeitungszeit verlängern?

    Nach § 10 Abs. 6 ABPO wird grundsätzlich die Bearbeitungszeit bei Hausarbeiten im Krankheitsfall um die Dauer der Krankheit verlängert. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der Krankmeldung bei Klausuren. 

  • Ärztliche Atteste / Nachteilsausgleich

     

    a) Atteste bei Krankheit

    Atteste sind grundsätzlich nicht bei den Dozenten persönlich, sondern ausschließlich im Original (!) an das Sekretariat unter Angabe der Lehrveranstaltung(en), für die Sie sich entschuldigen wollen, zu adressieren.

    Auf Attesten und Entschuldigungsschreiben sind die folgenden Angaben zu machen:
    Name, Matrikelnummer, Angabe, für welches Fach, welche Veranstaltung, etc. das Attest / die Entschuldigung eingereicht wird.

    Auf dem Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit, zur Einreichung bei krankheitsbedingter Entschuldigung von Prüfungen, ist dafür an geeigneter Stelle ein Platz vorgesehen.
    Wenn Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, um sich für das krankheitsbedingte Fernbleiben von einer Lehrveranstaltung zu entschuldigen, fügen Sie dem Attest diese Angaben bitte unbedingt hinzu.

    Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung oder amtsärztliches Attest?
    Bei krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Prüfung (egal, ob Klausur, Hausarbeit, Projektarbeit…) tragen Sie bitte selbstverantwortlich dafür Sorge, die richtige Form des ärztlichen Attests einzureichen. Wann ein amtsärztliches Attest erforderlich wird, ist deutlich den Hinweisen auf dem auf unserer Homepage zur Verfügung gestellten Prüfungsunfähigkeitsformular zu entnehmen. Bitte beachten Sie diese unbedingt! Wir werden Sie nicht mehr darauf aufmerksam machen, wann Sie ein amtsärztliches Attest einreichen müssen. Die Konsequenz der Vorlage eines unzureichenden ärztlichen Attests zur Abmeldung von einer Prüfung kann u.U. der Eintrag eines Fehlversuches in Ihrer Leistungsübersicht sein.
    Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Abschlussarbeit generell ein amtsärztliches Attest einzureichen ist!

    Aufbewahrung von Attesten:
    Fertigen Sie für sich eine Kopie Ihrer Atteste! Dies ist wichtig im Hinblick auf die Einreichung von Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen (PU) für den Fall, dass Sie im selben Modul schon einmal eine PU eingereicht haben und für eventuell zu stellende Anträge auf BAföG, o.ä.

     

    b) Nachteilsausgleich bei Krankheit

    Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen gibt es die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs. Auskunft hierzu erteilt die Prüfungsausschussvorsitzende. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Zweit- und Drittversuch

Prüfung Zweit-,Drittversuch

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  • Wie oft kann ich eine nicht bestandene Prüfungsleistung, wie oft eine Prüfungsvorleistung wiederholen?

    Nicht bestandene Prüfungsleistungen können höchstens zweimal in der jeweils in der Modulbeschreibung vorgesehenen Form wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen. Die Abschlussarbeit und das Kolloquium können nur ein Mal wiederholt werden.

    Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

    §§ 17 ABPO, 11 IV BBPO 

  • Kann ich eine bestandene Prüfungs(vor)leistung wiederholen?

    Bestandene Prüfungsvorleistungen oder Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

    § 17 I ABPO 

  • In welcher Form werden Prüfungsleistungen wiederholt?

    Die Prüfungsleistungen können zwei Mal in der jeweils in der Modulbeschreibung vorgesehenen Form wiederholt werden.

    § 17 II ABPO

    Für die Wiederholung gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Erst-Belegung und -Prüfungsanmeldung!

  • Bis wann muss ich eine nicht bestandene Prüfungsleistung spätestens wiederholen?

    Die Wiederholung einer nicht bestandenen oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters abzulegen. Wenn die Prüfungsleistung aufgrund von § 9 Absatz 10 ABPO letzter Satz nur im Jahresrhythmus angeboten wird, ist die Wiederholung spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Jahres abzulegen. Tritt die Kandidatin oder der Kandidat nicht fristgemäß zur Wiederholungsprüfung an, so gilt dies als Fehlversuch, sofern für das Versäumnis kein triftiger Grund geltend gemacht werden kann; § 16 Absatz 2 ABPO findet sinngemäße Anwendung.
    Ergibt die Bewertung der zweiten Wiederholung einer schriftlichen Klausurprüfung nach § 12 Absatz 2 ABPO, dass diese in der schriftlichen Form nicht bestanden ist, so ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Klausurergebnisses eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen.

    § 17 IV, VI ABPO

Prüfungsamt und -ausschuss

Prüfungsamt,-ausschuss

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  • Was ist das Prüfungsamt?

    Das Prüfungsamt der Hochschule ist zuständig für die fachbereichsübergreifende Organisation des Prüfungswesens, für die Ausstellung der Zeugnisse und Urkunden einschließlich des Diploma Supplement und für Exmatrikulationen nach § 18 Absatz 2 ABPO. Es unterstützt die Prüfungsausschüsse bei der Anerkennung auswärtiger, insbesondere ausländischer Leistungsnachweise.

    § 30 ABPO 

  • Welches sind die Aufgaben des Prüfungsausschusses?

    Der Fachbereichsrat setzt einen Prüfungsausschuss für den Studiengang Informationsrecht ein. Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere die in § 27 ABPO beschriebenen Aufgaben, wie Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung, Zulassung zur Abschlussarbeit nach § 22 Absatz 4, Bestellung von Referentin oder Referent sowie Korreferentin oder Korreferent, Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit, Beratung über Prüfungsentscheidungen, über Entscheidungen nach § 16 Absatz 2 bis 4 sowie über sonstige Entscheidungen im Prüfungs- oder Anerkennungsverfahren.

  • Wer gehört dem Prüfungsausschuss an?

    Dem Prüfungsausschuss gehören an:
    - eine Professorin oder ein Professor als vorsitzendes Mitglied, welches die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vorbereitet und ausführt
    - eine Professorin oder ein Professor als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied
    - zwei weitere Professorinnen oder Professoren
    - zwei Studierende.

    Die Zusammensetzung des Prüfungsausschuss der Informationsrechtlichen Studiengänge ist hier einsehbar.

    § 27 III ABPO

  • Der Prüfungsausschuss hat über meine Angelegenheit (Zulassung zur Bachelor-Arbeit oder zum BPP, Anerkennung von Leistungen, usw.) entschieden. Wie erfahre ich davon?

    Studierende werden per Post, E-Mail, über Moodle oder durch Aushang informiert. Von Einzelanfragen ist daher abzusehen. 

  • Der Prüfungsausschuss hat über meine Angelegenheit (Zulassung zur Master-Arbeit oder zur Internationalisierungsphase, Anerkennung von Leistungen, usw.) entschieden. Wie erfahre ich davon?

    Studierende werden per Post, E-Mail, über Moodle oder durch Aushang informiert. Von Einzelanfragen ist daher abzusehen.

  • Kann ich bei einer mündlichen Prüfung den Beisitzer wählen?

    Der Prüfling kann bei der Meldung für eine mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer oder eine Gruppe von prüfenden Personen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

    § 28 II ABPO 

  • Wo und wie kann ich gegen eine Prüfungsentscheidung oder ein Prüfungsverfahren Widerspruch erheben?

    Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen oder gegen das Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres, an die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule Darmstadt zu erheben; sie sollen schriftlich begründet werden.

    § 32 ABPO 

Wichtig

Bitte beachten Sie, dass die Prüfungsanmeldung für ALLE Leistungsnachweise bzw. Prüfungsformen gilt (s. Modulhandbuch)!